Am 30. Dezember 2014 beantragte die A.______ AG sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 11. Dezember 2014. Die Sache sei an den Regierungsrat des Kantons Glarus zurückzuweisen, damit er die Vergabe neu beurteile. | |||||||||| | | |||||||||| | 2.2 Das Departement Finanzen und Gesundheit beantragte am 9. Januar 2015 im Auftrag des Regierungsrats, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Die beigeladene B.______ AG liess sich innert Frist nicht vernehmen. | |||||||||| | | |||||||||| | 2.3 Das Verwaltungsgericht setzte der A.______ AG am 20. Januar 2015 Frist zur Replik an, welche diese ungenutzt verstreichen liess.