__ AG zum Betrag von Fr. 392'060.- pro Jahr zu vergeben. Mit Zuschlagsverfügung der Finanzverwaltung vom 11. Dezember 2014 wurde dies den elf Anbieterinnen mitgeteilt. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | 2.1 Gegen die Zuschlagsverfügung erhob die A.______ AG am 22. Dezember 2014 beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Da die Beschwerde keine Anträge enthielt und folglich den Anforderungen von Art. 91 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) nicht entsprach, setzte das Verwaltungsgericht der A.______ AG am 23. Dezember 2014 eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde an. Am 30. Dezember 2014 beantragte die A.___