{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-04-30", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00136_2015-04-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=452&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "39ebafc9ed9d9d48c796ee9f66426b41"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00136", "VG.2015.225"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 30.04.2015 VG.2014.00136 (VG.2015.225)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 30.04.2015 VG.2014.00136 (VG.2015.225)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 30.04.2015 VG.2014.00136 (VG.2015.225)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschaffungswesen/Submissionswesen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:53", "Checksum": "e73507aa382565626806ecb0b1eec486", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 30.04.2015 VG.2014.00136 (VG.2015.225)\nRegeste:\nBeschaffungswesen/Submissionswesen\n\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nUrteil vom 30. April 2015 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nI. Kammer |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||||\n|\nVG.2014.00136 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nVergabe obligatorische Unfallversicherung |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\n1.1 Der Kanton Glarus schrieb am 28. August 2014 im Amtsblatt des Kantons Glarus und auf der Internetplattform Simap (www.simap.ch) per 1. Januar 2015 im offenen Verfahren die obligatorische Unfallversicherung nach UVG für das gesamte nicht SUVA-versicherte Personal des Kantons Glarus aus. Die Ausschreibungsunterlagen waren ab dem 29. August 2014 verfügbar. Die Ausschreibung wurde nicht angefochten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.2 Der Regierungsrat beschloss am 2. Dezember 2014 die obligatorische Unfallversicherung ab 1. Januar 2014 der B.______ AG zum Betrag von Fr. 392'060.- pro Jahr zu vergeben. Mit Zuschlagsverfügung der Finanzverwaltung vom 11. Dezember 2014 wurde dies den elf Anbieterinnen mitgeteilt. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\n2.1 Gegen die Zuschlagsverfügung erhob die A.______ AG am 22. Dezember 2014 beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Da die Beschwerde keine Anträge enthielt und folglich den Anforderungen von Art. 91 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) nicht entsprach, setzte das Verwaltungsgericht der A.______ AG am 23. Dezember 2014 eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde an. Am 30. Dezember 2014 beantragte die A.______ AG sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 11. Dezember 2014. Die Sache sei an den Regierungsrat des Kantons Glarus zurückzuweisen, damit er die Vergabe neu beurteile. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.2 Das Departement Finanzen und Gesundheit beantragte am 9. Januar 2015 im Auftrag des Regierungsrats, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Die beigeladene B.______ AG liess sich innert Frist nicht vernehmen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.3 Das Verwaltungsgericht setzte der A.______ AG am 20. Januar 2015 Frist zur Replik an, welche diese ungenutzt verstreichen liess. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\n1.1 Gemäss Art. 70 Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht zuerst, ob auf die Beschwerde einzutreten ist. Ist eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, entscheidet das Gericht gemäss Art. 70 Abs. 2 VRG auf Nichteintreten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.2 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 35 f. des Submissionsgesetzes vom 4. Mai 1997 (SubmG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. a VRG zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.3 Aus den Akten ergibt sich nicht, ob der Beschwerdegegner in der Zwischenzeit den Vertrag mit der Beigeladenen abgeschlossen hat. Sollte dies der Fall sein, könnte bei Gutheissung der Beschwerde lediglich die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Zuschlagsverfügung festgestellt werden (vgl. Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995 [BGBM]). Da auf die Beschwerde aber nicht einzutreten ist (vgl. nachfolgend E. II/3), muss nicht näher geprüft werden, ob der Vertragsschluss bereits erfolgt ist. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\n2.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde einzig damit, dass eine Prämiengarantie und besondere Bedingungen bei der obligatorischen Unfallversicherung nach UVG unzulässig seien. Insbesondere würden die Prämiensätze, die Einreihung in die Risikoklassen und die gesetzlichen Zuschläge jährlich durch den Bundesrat festgelegt. Eine Abweichung in Form einer Prämiengarantie sei widerrechtlich. Das mit 10 % gewichtete Kriterium \"Prämiengarantie / Besondere Bestimmungen\" sei deshalb unzulässig und hätte beim Zuschlagsentscheid nicht berücksichtigt werden dürfen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.2 Der Beschwerdegegner geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Rügen durch Anfechtung der Ausschreibung hätte vorbringen müssen. Da sie dies unterlassen habe, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\n3.1 Gegenstand der strittigen Beschaffung bildete gemäss der Ausschreibung vom 28. August 2014 die obligatorische Unfallversicherung nach UVG für das gesamte nicht SUVA-versicherte Personal des Kantons Glarus. Für den Zuschlag massgebend waren gemäss den ab 29. August 2014 erhältlichen Ausschreibungsunterlagen die \"Nettoprämie\" (Gewichtung: 85 %), die \"Prämiengarantie / Besondere Bedingungen\" (Gewichtung: 10 %) sowie die \"Zusatzdienstleistungen\" (Gewichtung: 5 %). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.2 Nach Art. 35 Abs. 1 und 2 lit. b i.V.m. Art. 36 SubmG kann die Ausschreibung des Auftrags innert zehn Tagen mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Das von der Beschwerdeführerin als unzulässig gerügte Zuschlagskriterium \"Prämiengarantie / Besondere Bestimmungen\" findet sich nun aber nicht im Auftrag, sondern in den Ausschreibungsunterlagen. Indessen wurde in Ziff. 3.9 der Ausschreibung hinsichtlich der Zuschlagskriterien auf die Ausschreibungsunterlagen verwiesen. Daraus wird ersichtlich, dass die Ausschreibungsunterlagen die Ausschreibung näher ausführen und einen integrierenden Bestandteil derselben bilden (vgl. auch BGE 130 I 241 E. 4.2 = Pra 2005 Nr. 59; BGE 129 I 131 E. 6.2 = Pra 2004 Nr. 64; BGE 125 I 203 E. 3a). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}