III. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.- sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. 134 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist demzufolge als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Demgemäss beschliesst die Kammer: Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. und erkennt sodann: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. November 2014 wird aufgehoben.