Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. November 2014. | || | | || | III. | || | Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.- sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. 134 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist demzufolge als gegenstandslos geworden abzuschreiben. | || | Demgemäss beschliesst die Kammer: | || | Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.