| || | | || | Der Beschwerdeführer hielt sich während knapp drei Monaten im Kosovo auf, um seiner Ehefrau bei der Geburt des gemeinsamen Kindes beizustehen. Damit ist der Ausnahmegrund des kurzfristigen Auslandsaufenthalts sowohl hinsichtlich der zeitlichen Dauer als auch des triftigen Grunds erfüllt. | || | | || | 6. | || | Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den Monaten August bis Oktober 2014 sowohl seinen Wohnsitz als auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte. Demzufolge hatte er auch in den Monaten September und Oktober 2014 Anspruch auf eine Invalidenrente, weshalb die angefochtene Rückerstattungsverfügung zu Unrecht erlassen wurde. | || | | || |