Dabei ist der Ausnahmegrund des kurzfristigen Auslandaufenthalts gegeben, wenn und insoweit der Auslandaufenthalt sich im Rahmen dessen bewegt, was allgemein üblich ist, bzw. er muss aus triftigen Gründen erfolgen, wie beispielsweise zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken, und darf ein Jahr nicht übersteigen. Die Jahresfrist darf aber nur so weit voll ausgeschöpft werden, als für diese Maximaldauer wirklich ein triftiger Grund besteht (vgl. BGE 111 V 180 E. 4d). | || | | || | Der Beschwerdeführer hielt sich während knapp drei Monaten im Kosovo auf, um seiner Ehefrau bei der Geburt des gemeinsamen Kindes beizustehen.