Massgebend ist grundsätzlich der effektive Aufenthalt in der Schweiz. Aus einem kurzfristigen Auslandsaufenthalt darf jedoch nicht darauf geschlossen werden, der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz bestehe nicht mehr. Dabei ist der Ausnahmegrund des kurzfristigen Auslandaufenthalts gegeben, wenn und insoweit der Auslandaufenthalt sich im Rahmen dessen bewegt, was allgemein üblich ist, bzw. er muss aus triftigen Gründen erfolgen, wie beispielsweise zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken, und darf ein Jahr nicht übersteigen.