Daran ändert auch nichts, dass er seine Wohnung in der Gemeinde D.______ aufgab und vorerst keine neue Wohnung suchte. So war er einerseits aufgrund des ihm auferlegten Kantonswechselverbots dazu gezwungen, aus dem Kanton Glarus auszureisen, anderseits ist es nachvollziehbar, dass er sich nicht umgehend eine neue Wohnung suchte, wenn er ohnehin vorhatte, sich in der Zeit vor der Geburt seines Kindes bei seiner Ehefrau im Kosovo aufzuhalten. Schliesslich kam er denn auch im November 2014 in die Schweiz zurück, wo er seit seinem 14. Lebensjahr lebt.