Die Beschwerdegegnerin geht aufgrund der Wegzugsmeldung der Gemeinde D.______ davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aufgabe seiner Wohnung nach dem 4. August 2014 bis am 31. Oktober 2014 keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte. | || | | || | Gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt aber ein einmal begründeter Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen bestehen. Es greift nun zu kurz, aufgrund der Aufgabe der Wohnung durch den Beschwerdeführer und die auf Initiative der Abteilung Migration erfolgten Abmeldung darauf zu schliessen, der Beschwerdeführer habe keinen Wohnsitz in der Schweiz mehr gehabt. Dies wäre erst der Fall, wenn er im Kosovo einen neuen Wohnsitz begründet hätte.