| || | | || | 4.2 Aufgrund der spätestens am 4. August 2014 erfolgten Aufgabe der Wohnung in der Gemeinde D.______, ohne eine neue Wohnadresse in der Schweiz zu melden, und der Angaben der Abteilung Migration ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich nach dem 4. August 2014 bis am 1. November 2014 (Wohnsitznahme in der Gemeinde B.______) im Kosovo aufhielt. | || | | || | Was er dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Die von ihm eingereichte Passkopie belegt nicht, dass er sich im fraglichen Zeitraum in der Schweiz aufhielt. Namentlich kann er aus fehlenden Ein- und Ausreisestempeln im Pass nichts zu seinen Gunsten ableiten.