___ im Kanton C.______ begründet worden. Zwischen dem 4. August 2014 und dem 31. Oktober 2014 habe vom Beschwerdeführer kein schweizerischer Wohnsitz nachgewiesen werden können. | || | | || | 4. | || | 4.1 Die Abteilung Migration verfügte gegen den Beschwerdeführer am 22. Juli 2014 ein Kantonswechselverbot. Der Beschwerdeführer verliess in der Folge spätestens am 4. August 2014 seine Wohnung in der Gemeinde D.______, ohne dies und seinen künftigen Aufenthaltsort den zuständigen Behörden bekanntzugeben. Die Abteilung Migration meldete ihn am 5. September 2014 per E-Mail bei der Gemeinde nach unbekannt ab. Per 1. November 2014 meldete er sich in der Gemeinde B.______ an. | || | | || | Gemäss