Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei im Jahr 2014 nur zweimal im Ausland gewesen. Das erste Mal habe er sich vom 17. Februar 2014 bis am 8. März 2014 im Kosovo aufgehalten. Er habe dabei seine Lebenspartnerin bei einem Spitalaufenthalt begleitet. Das zweite Mal sei er vom 10. Juni 2014 bis 17. Juni 2014 im Kosovo gewesen wegen seiner Ziviltrauung, die am 13. Juni 2014 stattgefunden habe. Die Abmeldung vom 4. August 2014 sei ohne sein Einverständnis durch die Abteilung Migration des Kantons Glarus erfolgt. Sein Wohnsitz sei nach wie vor in der Gemeinde D. ______ Vorübergehend habe er im Hotel E.______ in der Gemeinde D.______ eine Notunterkunft gehabt. | || | | || | 3.2