Der gewöhnliche Aufenthalt hat nach der sozialversicherungsrechtlichen Konzeption Bedeutung insbesondere im Bereich des Leistungsanspruchs und zwar dahingehend, dass er zum Wohnsitz hinzutreten muss, damit bestimmte Personen leistungsberechtigt sind. Unter dem gewöhnlichen Aufenthalt ist der effektive Aufenthalt zu verstehen, der nach dem Willen der versicherten Person während einer gewissen Zeit aufrechterhalten bleiben soll (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 13 Rz. 14 ff.). | || | | || | 3. | || | 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei im Jahr 2014 nur zweimal im Ausland gewesen.