| || | | || | 2.4 Art. 13 Abs. 2 ATSG stellt für den gewöhnlichen Aufenthalt eine eigenständige Definition auf. Dieser befindet sich an dem Ort, wo eine Person während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese zum Vornherein befristet ist. Der gewöhnliche Aufenthalt hat nach der sozialversicherungsrechtlichen Konzeption Bedeutung insbesondere im Bereich des Leistungsanspruchs und zwar dahingehend, dass er zum Wohnsitz hinzutreten muss, damit bestimmte Personen leistungsberechtigt sind.