| || | | || | Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bis zum Erwerb eines neuen bestehen (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Die Absicht dauernden Verbleibens an einem neuen Ort muss aus der Gesamtheit der objektiven Umstände hervorgehen. Die Hinterlegung von Ausweispapieren, die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung und die Ausübung politischer Rechte beweisen beispielsweise die Begründung eines Wohnsitzes nicht, sondern stellen lediglich Indizien dar. Das Gesetz stellt für den Wohnsitzwechsel keine Vermutung auf; wer sich auf einen solchen Wechsel beruft, hat dafür den Nachweis zu erbringen (BGer-Urteil vom 1. Februar 1990, in ZAK 1990 S. 247 f. E. 3a). | || | | || | 2.4 Art.