13 ATSG) in der Schweiz haben. | || | | || | Ein Export der Invalidenrente ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass die Schweiz und das betreffende Land, in das die Rente exportiert werden soll, ein entsprechendes Abkommen geschlossen haben und dieses Abkommen einen entsprechenden Anspruch auf eine Invalidenrente gewährt. Das mit dem Jugoslawien abgeschlossene Abkommen über Sozialversicherung wird gemäss bundesrätlichem Beschluss seit dem 1. April 2010 im Verhältnis zum Kosovo nicht mehr angewendet (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 290 vom 29. Januar 2010).