Am 1. Dezember 2013 begründete er im Kanton Glarus seinen Wohnsitz, nachdem er von der Gemeinde B.______ (Kanton C.______) in die Gemeinde D.______ gezogen war. Die Abteilung Migration des Kantons Glarus (Abteilung Migration) verfügte am 22. Juli 2014 gegen A.______ ein Kantonswechselverbot und verpflichtete ihn in der Folge, den Kanton Glarus bis am 30. September 2014 zu verlassen. Am 4. August 2014 wurde seine Wohnung zwangsgeräumt. Am 1. November 2014 nahm er Wohnsitz in der Gemeinde B.______. | || | | || | 1.2