{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-18", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00135_2015-06-18.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=481&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "025e218098d70d037d992bd7724132ac"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00135", "VG.2015.247"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 18.06.2015 VG.2014.00135 (VG.2015.247)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 18.06.2015 VG.2014.00135 (VG.2015.247)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 18.06.2015 VG.2014.00135 (VG.2015.247)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:02", "Checksum": "34e1e23eeaae7be5ee9e801906283189", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 18.06.2015 VG.2014.00135 (VG.2015.247)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n\nDer Beschwerdeführer teilte der Abteilung Migration telefonisch mit, dass er sich im Kosovo bei seiner Ehefrau aufhalte, welche ein Kind erwarte. Grundsätzlich ist davon auszugehen und scheint auch naheliegend zu sein, dass der Beschwerdeführer in den Kosovo ausreiste, weil die Geburt seines Kindes bevorstand. Offenbar ging er zuvor davon aus, dass seine Ehefrau, welche er am 13. Juni 2014 im Kosovo geheiratet hatte, mittels Familiennachzug zu ihm in die Schweiz kommen werde. Indizien dafür, dass er die Absicht hatte, dauernd im Kosovo zu verbleiben, bestehen hingegen keine. Daran ändert auch nichts, dass er seine Wohnung in der Gemeinde D.______ aufgab und vorerst keine neue Wohnung suchte. So war er einerseits aufgrund des ihm auferlegten Kantonswechselverbots dazu gezwungen, aus dem Kanton Glarus auszureisen, anderseits ist es nachvollziehbar, dass er sich nicht umgehend eine neue Wohnung suchte, wenn er ohnehin vorhatte, sich in der Zeit vor der Geburt seines Kindes bei seiner Ehefrau im Kosovo aufzuhalten. Schliesslich kam er denn auch im November 2014 in die Schweiz zurück, wo er seit seinem 14. Lebensjahr lebt. |\n||\n|\n|\n||\n|\nBegründete der Beschwerdeführer aber mangels Absicht eines dauernden Verbleibens im Kosovo dort keinen neuen Wohnsitz, blieb nach Art. 24 Abs. 1 ZGB ungeachtet der durch die Abteilung Migration initiierten Abmeldung der bisherige Wohnsitz in der Gemeinde D.______ bestehen. |\n||\n|\n|\n||\n|\n5.2 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer neben der Voraussetzung des Wohnsitzes in der Schweiz auch diejenige des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz erfüllt. Massgebend ist grundsätzlich der effektive Aufenthalt in der Schweiz. Aus einem kurzfristigen Auslandsaufenthalt darf jedoch nicht darauf geschlossen werden, der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz bestehe nicht mehr. Dabei ist der Ausnahmegrund des kurzfristigen Auslandaufenthalts gegeben, wenn und insoweit der Auslandaufenthalt sich im Rahmen dessen bewegt, was allgemein üblich ist, bzw. er muss aus triftigen Gründen erfolgen, wie beispielsweise zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken, und darf ein Jahr nicht übersteigen. Die Jahresfrist darf aber nur so weit voll ausgeschöpft werden, als für diese Maximaldauer wirklich ein triftiger Grund besteht (vgl. BGE 111 V 180 E. 4d). |\n||\n|\n|\n||\n|\nDer Beschwerdeführer hielt sich während knapp drei Monaten im Kosovo auf, um seiner Ehefrau bei der Geburt des gemeinsamen Kindes beizustehen. Damit ist der Ausnahmegrund des kurzfristigen Auslandsaufenthalts sowohl hinsichtlich der zeitlichen Dauer als auch des triftigen Grunds erfüllt. |\n||\n|\n|\n||\n|\n6. |\n||\n|\nZusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den Monaten August bis Oktober 2014 sowohl seinen Wohnsitz als auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte. Demzufolge hatte er auch in den Monaten September und Oktober 2014 Anspruch auf eine Invalidenrente, weshalb die angefochtene Rückerstattungsverfügung zu Unrecht erlassen wurde. |\n||\n|\n|\n||\n|\nDies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. November 2014. |\n||\n|\n|\n||\n|\nIII. |\n||\n|\nDie Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.- sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. 134 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist demzufolge als gegenstandslos geworden abzuschreiben. |\n||\n|\nDemgemäss beschliesst die Kammer: |\n||\n|\nDas Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. |\n|\nund erkennt sodann: |\n||||||||\n|"}