{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-18", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00135_2015-06-18.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=481&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "025e218098d70d037d992bd7724132ac"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00135", "VG.2015.247"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 18.06.2015 VG.2014.00135 (VG.2015.247)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 18.06.2015 VG.2014.00135 (VG.2015.247)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 18.06.2015 VG.2014.00135 (VG.2015.247)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:02", "Checksum": "34e1e23eeaae7be5ee9e801906283189", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 18.06.2015 VG.2014.00135 (VG.2015.247)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n\n2.4 Art. 13 Abs. 2 ATSG stellt für den gewöhnlichen Aufenthalt eine eigenständige Definition auf. Dieser befindet sich an dem Ort, wo eine Person während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese zum Vornherein befristet ist. Der gewöhnliche Aufenthalt hat nach der sozialversicherungsrechtlichen Konzeption Bedeutung insbesondere im Bereich des Leistungsanspruchs und zwar dahingehend, dass er zum Wohnsitz hinzutreten muss, damit bestimmte Personen leistungsberechtigt sind. Unter dem gewöhnlichen Aufenthalt ist der effektive Aufenthalt zu verstehen, der nach dem Willen der versicherten Person während einer gewissen Zeit aufrechterhalten bleiben soll (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 13 Rz. 14 ff.). |\n||\n|\n|\n||\n|\n3. |\n||\n|\n3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei im Jahr 2014 nur zweimal im Ausland gewesen. Das erste Mal habe er sich vom 17. Februar 2014 bis am 8. März 2014 im Kosovo aufgehalten. Er habe dabei seine Lebenspartnerin bei einem Spitalaufenthalt begleitet. Das zweite Mal sei er vom 10. Juni 2014 bis 17. Juni 2014 im Kosovo gewesen wegen seiner Ziviltrauung, die am 13. Juni 2014 stattgefunden habe. Die Abmeldung vom 4. August 2014 sei ohne sein Einverständnis durch die Abteilung Migration des Kantons Glarus erfolgt. Sein Wohnsitz sei nach wie vor in der Gemeinde D. ______ Vorübergehend habe er im Hotel E.______ in der Gemeinde D.______ eine Notunterkunft gehabt. |\n||\n|\n|\n||\n|\n3.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Invalidenrente des Beschwerdeführers sei nach dem Stichdatum 31. März 2010 verfügt worden, nämlich erst am 23. April 2013. Es gelte daher die Regel, wonach Renten, die mittels Verfügung nach dem 31. März 2010 Staatsangehörigen des Kosovos zugesprochen worden seien, nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt würden. Ein Export sei vorliegend ausgeschlossen. Die Wegzugsmeldung der Gemeinde D.______ vom 11. November 2014 weise einerseits als Wegzugsdatum den 4. August 2014 und andererseits eine unbekannte Wegzugsadresse aus. Ein neuer Wohnsitz sei vom Beschwerdeführer erst wieder am 1. November 2014 in der Gemeinde B.______ im Kanton C.______ begründet worden. Zwischen dem 4. August 2014 und dem 31. Oktober 2014 habe vom Beschwerdeführer kein schweizerischer Wohnsitz nachgewiesen werden können. |\n||\n|\n|\n||\n|\n4. |\n||\n|\n4.1 Die Abteilung Migration verfügte gegen den Beschwerdeführer am 22. Juli 2014 ein Kantonswechselverbot. Der Beschwerdeführer verliess in der Folge spätestens am 4. August 2014 seine Wohnung in der Gemeinde D.______, ohne dies und seinen künftigen Aufenthaltsort den zuständigen Behörden bekanntzugeben. Die Abteilung Migration meldete ihn am 5. September 2014 per E-Mail bei der Gemeinde nach unbekannt ab. Per 1. November 2014 meldete er sich in der Gemeinde B.______ an. |\n||\n|\n|\n||\n|\nGemäss den Angaben der Abteilung Migration rief der Beschwerdeführer diese vom August 2014 bis Anfang November 2014 mehrmals aus dem Ausland (Kosovo/Albanien) an. Er habe gegenüber der Abteilung Migration mehrfach bestätigt, dass er sich im Kosovo bei seiner Frau aufhalte, welche im Oktober 2014 ihr gemeinsames Kind gebären werde (vgl. die auf dem Amtshilfeweg eingeholten Auskünfte der Abteilung Migration vom 12. März 2015). Die Tochter wurde am 10. November 2014 geboren. Eine am 5. September 2014 versuchte Zustellung an die Adresse des Beschwerdeführers in der Gemeinde D.______ blieb zudem erfolglos. |\n||\n|\n|\n||\n|\n4.2 Aufgrund der spätestens am 4. August 2014 erfolgten Aufgabe der Wohnung in der Gemeinde D.______, ohne eine neue Wohnadresse in der Schweiz zu melden, und der Angaben der Abteilung Migration ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich nach dem 4. August 2014 bis am 1. November 2014 (Wohnsitznahme in der Gemeinde B.______) im Kosovo aufhielt. |\n||\n|\n|\n||\n|\nWas er dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Die von ihm eingereichte Passkopie belegt nicht, dass er sich im fraglichen Zeitraum in der Schweiz aufhielt. Namentlich kann er aus fehlenden Ein- und Ausreisestempeln im Pass nichts zu seinen Gunsten ableiten. So ist es beispielsweise denkbar, dass er die Reise in den Kosovo mit dem Auto unternommen hat und so unter Umständen eine Eintragung im Pass vermeiden konnte. Ferner lassen die zwischen August 2014 und November 2014 bei der Abteilung Migration eingegangen Anrufe des Beschwerdeführers aus Kosovo dessen Aussage, wonach er sich während des gesamten Zeitraums in der Schweiz aufgehalten habe, als unglaubwürdig erscheinen. |\n||\n|\n|\n||\n|\n5. |\n||\n|\n5.1 Die Beschwerdegegnerin geht aufgrund der Wegzugsmeldung der Gemeinde D.______ davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aufgabe seiner Wohnung nach dem 4. August 2014 bis am 31. Oktober 2014 keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte. |\n||\n|\n|\n||\n|\nGemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt aber ein einmal begründeter Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen bestehen. Es greift nun zu kurz, aufgrund der Aufgabe der Wohnung durch den Beschwerdeführer und die auf Initiative der Abteilung Migration erfolgten Abmeldung darauf zu schliessen, der Beschwerdeführer habe keinen Wohnsitz in der Schweiz mehr gehabt. Dies wäre erst der Fall, wenn er im Kosovo einen neuen Wohnsitz begründet hätte. Dazu ist aber erforderlich, dass er mit der Absicht dauernden Verbleibens in den Kosovo ausgereist ist. |\n||\n|\n|\n||\n|"}