{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-18", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00135_2015-06-18.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=481&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "025e218098d70d037d992bd7724132ac"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00135", "VG.2015.247"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 18.06.2015 VG.2014.00135 (VG.2015.247)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 18.06.2015 VG.2014.00135 (VG.2015.247)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 18.06.2015 VG.2014.00135 (VG.2015.247)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:02", "Checksum": "34e1e23eeaae7be5ee9e801906283189", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 18.06.2015 VG.2014.00135 (VG.2015.247)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n|\n|\n||\n|\n|\n||\n|\n|\n||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||\n|\n|\n||\n|\n|\n||\n|\n|\n||\n|\nUrteil vom 18. Juni 2015 |\n||\n|\n|\n||\n|\n|\n||\n|\nII. Kammer |\n||\n|\n|\n||\n|\n|\n||\n|\nin Sachen |\n||\n|\nVG.2014.00135 |\n||\n|\n|\n||\n|\n|\n||\n|\n|\n||\n|\n||\n|\n|\n||\n|\n|\n||\n|\ngegen |\n||\n|\n|\n||\n|\n|\n||\n|\n|\n||\n|\n||\n|\n|\n||\n|\nbetreffend |\n||\n|\n|\n||\n|\n|\n||\n|\nRückforderung Invalidenrente |\n||\n|\n|\n||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||\n|\nI. |\n||\n|\n1. |\n||\n|\n1.1 A.______, kosovarischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung C, bezieht seit dem 1. August 2011 eine ganze Invalidenrente. Am 1. Dezember 2013 begründete er im Kanton Glarus seinen Wohnsitz, nachdem er von der Gemeinde B.______ (Kanton C.______) in die Gemeinde D.______ gezogen war. Die Abteilung Migration des Kantons Glarus (Abteilung Migration) verfügte am 22. Juli 2014 gegen A.______ ein Kantonswechselverbot und verpflichtete ihn in der Folge, den Kanton Glarus bis am 30. September 2014 zu verlassen. Am 4. August 2014 wurde seine Wohnung zwangsgeräumt. Am 1. November 2014 nahm er Wohnsitz in der Gemeinde B.______. |\n||\n|\n|\n||\n|\n1.2 Am 26. November 2014 verfügte die IV-Stelle Glarus die Rückerstattung für zu Unrecht bezogene IV-Leistungen im Zeitraum 1. September 2014 bis 31. Oktober 2014 in der Höhe von Fr. 2'766.-, da er keinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe. |\n||\n|\n|\n||\n|\n2. |\n||\n|\n2.1 Am 19. Dezember 2014 erhob A.______ Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Rückforderungsverfügung vom 26. November 2014. Die IV-Stelle Glarus schloss am 23. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde. |\n||\n|\n|\n||\n|\n2.2 Am 22. Januar 2015 ersuchte A.______ sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. |\n||\n|\n|\n||\n|\n2.3 Am 27. Februar 2015 ersuchte das Verwaltungsgericht die Abteilung Migration des Kantons Glarus auf dem Amtshilfeweg um Beantwortung verschiedener Fragen, die im Zusammenhang mit dem Wohnsitz von A.______ zwischen dem 4. August 2014 und dem 31. Oktober 2014 stehen. Mit Schreiben vom 12. März 2015 gab die Abteilung Migration die entsprechenden Auskünfte. |\n||\n|\n|\n||\n|\nII. |\n||\n|\n1. |\n||\n|\nDas Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. |\n||\n|\n|\n||\n|\n2. |\n||\n|\n2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG]). |\n||\n|\n|\n||\n|\n2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG bildet für den Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung durch ausländische Staatsangehörige unter anderem Voraussetzung, dass sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. |\n||\n|\n|\n||\n|\nEin Export der Invalidenrente ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass die Schweiz und das betreffende Land, in das die Rente exportiert werden soll, ein entsprechendes Abkommen geschlossen haben und dieses Abkommen einen entsprechenden Anspruch auf eine Invalidenrente gewährt. Das mit dem Jugoslawien abgeschlossene Abkommen über Sozialversicherung wird gemäss bundesrätlichem Beschluss seit dem 1. April 2010 im Verhältnis zum Kosovo nicht mehr angewendet (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 290 vom 29. Januar 2010). Somit kann ein Rentenansprecher, der sich von der Schweiz auch nur vorübergehend abmeldet und im Kosovo Wohnsitz begründet, die Rente nicht von der Schweiz aus in den Kosovo exportieren, ausser sie sei bereits vor dem 1. April 2010 zugesprochen worden (vgl. dazu grundlegend BGE 139 V 263). |\n||\n|\n|\n||\n|\n2.3 Für den Wohnsitz verweist Art. 13 Abs. 1 ATSG auf die Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB). Der massgebende zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 133 V 309 E. 3.1). |\n||\n|\n|\n||\n|\nDer einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bis zum Erwerb eines neuen bestehen (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Die Absicht dauernden Verbleibens an einem neuen Ort muss aus der Gesamtheit der objektiven Umstände hervorgehen. Die Hinterlegung von Ausweispapieren, die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung und die Ausübung politischer Rechte beweisen beispielsweise die Begründung eines Wohnsitzes nicht, sondern stellen lediglich Indizien dar. Das Gesetz stellt für den Wohnsitzwechsel keine Vermutung auf; wer sich auf einen solchen Wechsel beruft, hat dafür den Nachweis zu erbringen (BGer-Urteil vom 1. Februar 1990, in ZAK 1990 S. 247 f. E. 3a). |\n||\n|\n|\n||\n|"}