7 VeterinärV) zu absolvieren und nach bestandener Prüfung ein Gesuch um Aufhebung der Maulkorbpflicht zu stellen. | |||||||||| | | |||||||||| | Insgesamt hat der Beschwerdegegner mit der Maulkorbpflicht eine milde Massnahme gewählt, wobei er dem Umstand, dass es sich beim Übergriff auf C.______ um den ersten aktenkundigen Vorfall handelt, angemessen Rechnung getragen hat. Die Verfügung erweist sich daher als rechtmässig. | |||||||||| | | |||||||||| | Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. | |||||||||| | | |||||||||| | III. | |||||||||| | Die Gerichtsgebühr von pauschal Fr. 1'000.- ist ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 134 Abs. 1 lit.