Sie ist schliesslich auch zumutbar, da die Maulkorbpflicht im Vergleich zum Schutz der Allgemeinheit als relativ geringer Eingriff zu gelten hat. Dies zumal es der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer offen gelassen hat, mit seinem Hund eine Prüfung über Gehorsam und Führigkeit (Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 und Art. A1-1 Ziff. 7 VeterinärV) zu absolvieren und nach bestandener Prüfung ein Gesuch um Aufhebung der Maulkorbpflicht zu stellen.