Sie erweist sich aber auch als erforderlich. Als mildere Massnahme käme lediglich die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Besuch weiterer Kurse in Betracht. Damit könnte der Gefahr weiterer Übergriffe des Hundes aber zumindest bis zum Abschluss der Kurse nicht ausreichend begegnet werden. Aus demselben Grund fällt auch eine Befristung der Massnahme nicht in Betracht. Folglich erweist sich die Massnahme als erforderlich. Sie ist schliesslich auch zumutbar, da die Maulkorbpflicht im Vergleich zum Schutz der Allgemeinheit als relativ geringer Eingriff zu gelten hat.