generelle Leinenpflicht und/oder Maulkorbpflicht (lit. b); einstweilige Verbringung des Hundes in einem Tierheim oder eine andere geeignete Haltung (lit. c); entschädigungslose Kastration des Rüden bzw. Sterilisation der Hündin (lit. d); entschädigungslose Enteignung des Tiers (lit. e) oder entschädigungslose Tötung des Tiers (lit. f). | |||||||||| | | |||||||||| | 6.3 Mit der verfügten Maulkorbpflicht sollen weitere Beissvorfälle verhindert werden. Sie dient dem Schutz der Allgemeinheit und damit einem öffentlichen Interesse und ist zur Verfolgung dieses Ziels geeignet. Sie erweist sich aber auch als erforderlich.