Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 137 I 31 E. 7.5.2). | |||||||||| | | |||||||||| | 6.2 Weder Art. 41 EG TschG und TSG noch Art. 37 Abs. 3 VeterinärV führen die möglichen Auflagen auf. Hierzu kann jedoch auf Art. 32 EG TschG und TSG, welcher die Massnahmen bei verhaltensauffälligen Hunden regelt, zurückgegriffen werden. Gemäss Art. 32 Abs. 1 EG TSchG und TSG fallen dabei in Betracht: Verpflichtung der Hundehalter zum Besuch weiterer Kurse (lit. a); generelle Leinenpflicht und/oder Maulkorbpflicht (lit.