| |||||||||| | | |||||||||| | 6. | |||||||||| | 6.1 Bei der Wahl der erforderlichen Auflagen steht dem kantonstierärztlichen Dienst ein Ermessen zu, in welches das Gericht nicht ohne Not eingreift. Seine Grenze findet die Ermessensausübung im Verhältnismässigkeitsprinzip, welches verlangt, dass behördliche Massnahmen im öffentlichen oder privaten Interesse geeignet und erforderlich sind und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung zumutbar und verhältnismässig erweisen. Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation.