Auszugehen ist davon, dass sein Hund C.______ angegriffen und gebissen hat, was von einem übermässigen Aggressionsverhalten zeugt. Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf allfällige durch C.______ begangene Straftaten nichts. Damit konnte dem Beschwerdeführer die Bewilligung zum Halten eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotential nicht vorbehaltlos erteilt werden. Der kantonstierärztliche Dienst war vielmehr dazu befugt und verpflichtet, gemäss Art. 41 EG TschG und TSG und Art. 37 Abs. 3 VeterinärV eine Übergangsbewilligung mit den erforderlichen Auflagen zum Schutz der Allgemeinheit zu erteilen. | |||||||||| | | |||||||||| | 6. | |||||||||| | 6.1