Der Beschwerdeführer räumt sodann ein, dass sich sein Hund für ihn wehren wollte. Entgegen seiner Auffassung kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Hund C.______ nur einmal am Unterarm geschnappt hat. Ausschlaggebend ist, dass sich C.______ am Tag nach dem Vorfall zum Arzt begab und dieser mehrere Bisse sowie Prellungen und Kratzer bestätigte. Damit bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer, welcher ursprünglich keine erheblichen und dann gar keine Verletzungen mehr gesehen haben will, den Vorfall verharmlost. Auszugehen ist davon, dass sein Hund C.______ angegriffen und gebissen hat, was von einem übermässigen Aggressionsverhalten zeugt.