___ in ein heftiges Gespräch geraten sei. Er sei schliesslich am Boden gelegen und C.______ auf ihm. Sein Hund sei ihm zu Hilfe geeilt und habe gemäss seinen Wahrnehmungen C.______ einmal am Unterarm geschnappt. Dabei habe er nicht wahrgenommen, dass Menschen oder Tiere erheblich verletzt worden seien. Auch in seiner Beschwerde vom 11. Dezember 2014 räumte der Beschwerdeführer ein, dass sein Hund auf C.______ zuging und ihn am Unterarm schnappte. Hingegen gab er neu an, dass gemäss seinen Wahrnehmungen Menschen oder Tiere nicht nur nicht erheblich, sondern gar nicht verletzt worden seien. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.3 Gemäss dem E-Mail des Kantonspolizisten D.__