Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn die Entscheidbehörde am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen bzw. wenn die Überzeugung von der Lebensvernunft getragen und auf sachliche Gründe abgestützt ist (Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 7 N. 26). | |||||||||| | | |||||||||| | 5.2 In seinem Schreiben an den kantonstierärztlichen Dienst vom 30. Mai 2014 gab der Beschwerdeführer an, dass er mit C.______ in ein heftiges Gespräch geraten sei.