| |||||||||| | | |||||||||| | 5. | |||||||||| | 5.1 Gemäss Art 37 Abs. 1 VRG stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Grundsätzlich gilt das Regelbeweismass der vollen Überzeugung. Demnach gilt ein Beweis dann als erbracht, wenn die Entscheidinstanz nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit eines Sachverhaltselements überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden.