In der Folge nahm der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2014 Stellung. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2014 erweist sich dabei als widersprüchlich. Einerseits wollte er sich weitere Ausführungen zu einem späteren Zeitpunkt vorbehalten, anderseits ersuchte er um die Zustellung einer anfechtbaren Verfügung für den Fall, dass der Beschwerdegegner an der vorgesehenen Massnahme festhalte. Indem der Beschwerdegegner die angefochtene Verfügung erliess, ging er so vor, wie es der Beschwerdeführer beantragt hatte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dabei nicht ersichtlich. | |||||||||| | | |||||||||| | 5. | |||||||||| | 5.1 Gemäss Art 37 Abs. 1