| |||||||||| | | |||||||||| | 4. | |||||||||| | Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) und Art. 63 Abs. 1 VRG verletzte. | |||||||||| | | |||||||||| | Mit Schreiben vom 10. September 2014 (recte: 10. Oktober 2014) hatte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zu der vorgesehenen Maulkorbpflicht für den Deutschen Schäferhund Stellung zu nehmen. In der Folge nahm der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2014 Stellung.