__ mehrfach gebissen habe. Weil der Hund bereits ein Aggressionsverhalten gezeigt habe, das dann auch zu Verletzungen am Arm und am Hals von C.______ geführt habe, sei eine Begutachtung durch einen Tierpsychologen unnötig. Es sei von einer Verweigerung der Bewilligung abgesehen worden, da es sich um den ersten Vorfall handle. Eine Maulkorbpflicht sei aber angebracht und verhältnismässig. Ein richtig angepasster Maulkorb schränke den Hund auch nicht in seiner Bewegungsfreiheit ein und hindere ihn nicht am Hecheln. | |||||||||| | | |||||||||| | 4. | |||||||||| | Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Sinne von Art.