Die Massnahme sei ferner unverhältnismässig, da der Maulkorb den Hund am Hecheln hindere. Schliesslich habe der Beschwerdegegner sein rechtliches Gehör verletzt, indem er die angefochtene Verfügung erlassen habe, ohne ihm Gelegenheit zur Akteneinsicht und zur erneuten Stellungnahme zu geben. | |||||||||| | | |||||||||| | 3.2 Der Beschwerdegegner führt dagegen aus, dass der Deutsche Schäferhund gemäss dem Arztbericht, bei welchem es sich um das übliche Meldeformular handle, und dem Polizeirapport C.______ mehrfach gebissen habe.