___, der Geldprobleme habe und in mehrere gerichtliche Auseinandersetzungen involviert und deshalb nicht glaubwürdig sei. Die Aussagen bezüglich Anzahl der Bisse und ab wann der Hund in […] gewesen sei, seien widersprüchlich. Indem der Beschwerdegegner von Beissvorfällen ausgegangen sei, habe er die Unschuldsvermutung verletzt. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdegegner erst zehn Monate nach dem Vorfall eine Massnahme angeordnet habe, wenn der Hund tatsächlich gefährlich sei. Die Massnahme sei ferner unverhältnismässig, da der Maulkorb den Hund am Hecheln hindere.