Kann eine ordentliche Bewilligung nicht erteilt werden, entscheidet der Kantonstierarzt im Einzelfall, ob die Verweigerung der weiteren Haltung unter den konkreten Umständen gerechtfertigt ist; andernfalls erteilt er eine Übergangsbewilligung mit den erforderlichen Auflagen zum Schutz der Allgemeinheit (Art. 41 Abs. 1 EG TSchG und TSG; Art. 37 Abs. 3 VeterinärV). | |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Beschwerdegegner von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei. In der Nacht vom 19. Januar 2014 auf den 20. Januar 2014 seien weder Menschen noch Tiere verletzt worden. C.______ sei lediglich am Unterarm geschnappt worden.