k der Verordnung zum kantonalen Tierschutz- und Tierseuchengesetz vom 17. September 2013 (Veterinärverordnung, VeterinärV) ist der Deutsche Schäferhund eine Rasse mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und die Haltung damit bewilligungspflichtig. | |||||||||| | | |||||||||| | 2.2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn kein spezielles Risiko und keine Missachtung des Tierschutzes erkennbar sind (Art. 37 Abs. 2 VeterinärV). Kann eine ordentliche Bewilligung nicht erteilt werden, entscheidet der Kantonstierarzt im Einzelfall, ob die Verweigerung der weiteren Haltung unter den konkreten Umständen gerechtfertigt ist;