| |||||||||| | | |||||||||| | 1.3 Da vorliegend der Entscheid in der Sache ergeht, muss über das Gesuch des Beschwerdeführers, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht mehr entschieden werden. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | 2.1 Die Haltung eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial bedarf der Bewilligung des Kantonstierarztes (Art. 27 Abs. 1 EG TSchG und TSG). Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. k der Verordnung zum kantonalen Tierschutz- und Tierseuchengesetz vom 17. September 2013 (Veterinärverordnung, VeterinärV) ist der Deutsche Schäferhund eine Rasse mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und die Haltung damit bewilligungspflichtig.