Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können gemäss Art. 107 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) Mängel des angefochtenen Entscheids oder des Verfahrens gerügt werden, so die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige Rechts-anwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b). Im vorliegenden Verfahren kann gemäss Art. 107 Abs. 2 lit. g VRG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 EG TSchG und TSG auch die Unangemessenheit des Entscheids geltend gemacht werden. | |||||||||| | | |||||||||| | 1.3