__ eine weitere Stellungnahme ein. | |||||||||| | | |||||||||| | II. | |||||||||| | 1. | |||||||||| | 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 39 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz vom 6. Mai 2012 (kantonales Tierschutz und Tierseuchengesetz, EG TSchG und TSG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. | |||||||||| | | |||||||||| | 1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können gemäss Art.