Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des kantonstierärztlichen Dienstes. | |||||||||| | | |||||||||| | In seiner Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2014 beantragte der kantonstierärztliche Dienst die Abweisung der Beschwerde. | |||||||||| | | |||||||||| | 3.2 Am 16. Januar 2015 nahm A.______ unaufgefordert zur Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2014 Stellung. Der kantonstierärztliche Dienst hielt am 22. Januar 2015 sinngemäss an seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Am 16. Februar 2015 reichte A.______ eine weitere Stellungnahme ein.