Der kantonstierärztliche Dienst verfügte am 26. November 2014, dass A.______ für die Haltung seines Hundes eine Übergangsbewilligung erteilt werde mit der Auflage, dass der Hund ab sofort im öffentlich zugänglichen Raum immer mit Maulkorb zu führen sei. | |||||||||| | 3. | |||||||||| | 3.1 A.______ gelangte mit Beschwerde vom 11. Dezember 2014 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 26. November 2014. Eventualiter sei die Auflage bis spätestens am 30. Juni 2014 zu befristen. Subeventualiter sei anstelle der Maulkorbpflicht eine andere Auflage nach Ermessen des Gerichts zu verfügen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen;