{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-26", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00133_2015-02-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=413&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "ac275dbd0d7177a8007c64e6d343431c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2014.00133", "VG.2015.192"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 26.02.2015 VG.2014.00133 (VG.2015.192)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 26.02.2015 VG.2014.00133 (VG.2015.192)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 26.02.2015 VG.2014.00133 (VG.2015.192)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anderes"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:27:23", "Checksum": "c5511cd84b0dc698d29fc790307c483e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 26.02.2015 VG.2014.00133 (VG.2015.192)\nRegeste:\nAnderes\n\n5.\n5.1 Gemäss Art 37 Abs. 1 VRG stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Grundsätzlich gilt das Regelbeweismass der vollen Überzeugung. Demnach gilt ein Beweis dann als erbracht, wenn die Entscheidinstanz nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit eines Sachverhaltselements überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn die Entscheidbehörde am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen bzw. wenn die Überzeugung von der Lebensvernunft getragen und auf sachliche Gründe abgestützt ist (Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 7 N. 26).\n5.2 In seinem Schreiben an den kantonstierärztlichen Dienst vom 30. Mai 2014 gab der Beschwerdeführer an, dass er mit C.______ in ein heftiges Gespräch geraten sei. Er sei schliesslich am Boden gelegen und C.______ auf ihm. Sein Hund sei ihm zu Hilfe geeilt und habe gemäss seinen Wahrnehmungen C.______ einmal am Unterarm geschnappt. Dabei habe er nicht wahrgenommen, dass Menschen oder Tiere erheblich verletzt worden seien. Auch in seiner Beschwerde vom 11. Dezember 2014 räumte der Beschwerdeführer ein, dass sein Hund auf C.______ zuging und ihn am Unterarm schnappte. Hingegen gab er neu an, dass gemäss seinen Wahrnehmungen Menschen oder Tiere nicht nur nicht erheblich, sondern gar nicht verletzt worden seien.\n5.3 Gemäss dem E-Mail des Kantonspolizisten D.______ vom 21. Januar 2014 begab sich C.______ am 21. Januar 2014 zum Arzt. Dieser führte im Formular zur Meldung von Hundebissverletzungen beim Menschen aus, dass C.______ mehrere Bisse, Prellungen und Kratzer im Kopf/Hals-Bereich und in den oberen Gliedmassen erlitten habe.\n5.4 Es ist unbestritten, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und C.______ in der Nacht vom 19. auf den 20. Januar 2014 zu einem heftigen Streit kam. Der Beschwerdeführer räumt sodann ein, dass sich sein Hund für ihn wehren wollte. Entgegen seiner Auffassung kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Hund C.______ nur einmal am Unterarm geschnappt hat. Ausschlaggebend ist, dass sich C.______ am Tag nach dem Vorfall zum Arzt begab und dieser mehrere Bisse sowie Prellungen und Kratzer bestätigte. Damit bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer, welcher ursprünglich keine erheblichen und dann gar keine Verletzungen mehr gesehen haben will, den Vorfall verharmlost. Auszugehen ist davon, dass sein Hund C.______ angegriffen und gebissen hat, was von einem übermässigen Aggressionsverhalten zeugt. Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf allfällige durch C.______ begangene Straftaten nichts. Damit konnte dem Beschwerdeführer die Bewilligung zum Halten eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotential nicht vorbehaltlos erteilt werden. Der kantonstierärztliche Dienst war vielmehr dazu befugt und verpflichtet, gemäss Art. 41 EG TschG und TSG und Art. 37 Abs. 3 VeterinärV eine Übergangsbewilligung mit den erforderlichen Auflagen zum Schutz der Allgemeinheit zu erteilen.\n6.\n6.1 Bei der Wahl der erforderlichen Auflagen steht dem kantonstierärztlichen Dienst ein Ermessen zu, in welches das Gericht nicht ohne Not eingreift. Seine Grenze findet die Ermessensausübung im Verhältnismässigkeitsprinzip, welches verlangt, dass behördliche Massnahmen im öffentlichen oder privaten Interesse geeignet und erforderlich sind und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung zumutbar und verhältnismässig erweisen. Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 137 I 31 E. 7.5.2).\n6.2 Weder Art. 41 EG TschG und TSG noch Art. 37 Abs. 3 VeterinärV führen die möglichen Auflagen auf. Hierzu kann jedoch auf Art. 32 EG TschG und TSG, welcher die Massnahmen bei verhaltensauffälligen Hunden regelt, zurückgegriffen werden. Gemäss Art. 32 Abs. 1 EG TSchG und TSG fallen dabei in Betracht: Verpflichtung der Hundehalter zum Besuch weiterer Kurse (lit. a); generelle Leinenpflicht und/oder Maulkorbpflicht (lit. b); einstweilige Verbringung des Hundes in einem Tierheim oder eine andere geeignete Haltung (lit. c); entschädigungslose Kastration des Rüden bzw. Sterilisation der Hündin (lit. d); entschädigungslose Enteignung des Tiers (lit. e) oder entschädigungslose Tötung des Tiers (lit. f).\n6.3 Mit der verfügten Maulkorbpflicht sollen weitere Beissvorfälle verhindert werden. Sie dient dem Schutz der Allgemeinheit und damit einem öffentlichen Interesse und ist zur Verfolgung dieses Ziels geeignet. Sie erweist sich aber auch als erforderlich. Als mildere Massnahme käme lediglich die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Besuch weiterer Kurse in Betracht. Damit könnte der Gefahr weiterer Übergriffe des Hundes aber zumindest bis zum Abschluss der Kurse nicht ausreichend begegnet werden. Aus demselben Grund fällt auch eine Befristung der Massnahme nicht in Betracht. Folglich erweist sich die Massnahme als erforderlich. Sie ist schliesslich auch zumutbar, da die Maulkorbpflicht im Vergleich zum Schutz der Allgemeinheit als relativ geringer Eingriff zu gelten hat. Dies zumal es der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer offen gelassen hat, mit seinem Hund eine Prüfung über Gehorsam und Führigkeit (Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 und Art. A1-1 Ziff. 7 VeterinärV) zu absolvieren und nach bestandener Prüfung ein Gesuch um Aufhebung der Maulkorbpflicht zu stellen.\nInsgesamt hat der Beschwerdegegner mit der Maulkorbpflicht eine milde Massnahme gewählt, wobei er dem Umstand, dass es sich beim Übergriff auf C.______ um den ersten aktenkundigen Vorfall handelt, angemessen Rechnung getragen hat. Die Verfügung erweist sich daher als rechtmässig.\n"}