{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-26", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00133_2015-02-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=413&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "ac275dbd0d7177a8007c64e6d343431c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00133", "VG.2015.192"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 26.02.2015 VG.2014.00133 (VG.2015.192)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 26.02.2015 VG.2014.00133 (VG.2015.192)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 26.02.2015 VG.2014.00133 (VG.2015.192)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anderes"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:28", "Checksum": "9f2e22d92ead201b4da023b62f990a73", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 26.02.2015 VG.2014.00133 (VG.2015.192)\nRegeste:\nAnderes\n\n\n5.4 Es ist unbestritten, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und C.______ in der Nacht vom 19. auf den 20. Januar 2014 zu einem heftigen Streit kam. Der Beschwerdeführer räumt sodann ein, dass sich sein Hund für ihn wehren wollte. Entgegen seiner Auffassung kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Hund C.______ nur einmal am Unterarm geschnappt hat. Ausschlaggebend ist, dass sich C.______ am Tag nach dem Vorfall zum Arzt begab und dieser mehrere Bisse sowie Prellungen und Kratzer bestätigte. Damit bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer, welcher ursprünglich keine erheblichen und dann gar keine Verletzungen mehr gesehen haben will, den Vorfall verharmlost. Auszugehen ist davon, dass sein Hund C.______ angegriffen und gebissen hat, was von einem übermässigen Aggressionsverhalten zeugt. Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf allfällige durch C.______ begangene Straftaten nichts. Damit konnte dem Beschwerdeführer die Bewilligung zum Halten eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotential nicht vorbehaltlos erteilt werden. Der kantonstierärztliche Dienst war vielmehr dazu befugt und verpflichtet, gemäss Art. 41 EG TschG und TSG und Art. 37 Abs. 3 VeterinärV eine Übergangsbewilligung mit den erforderlichen Auflagen zum Schutz der Allgemeinheit zu erteilen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6. |\n||||||||||\n|\n6.1 Bei der Wahl der erforderlichen Auflagen steht dem kantonstierärztlichen Dienst ein Ermessen zu, in welches das Gericht nicht ohne Not eingreift. Seine Grenze findet die Ermessensausübung im Verhältnismässigkeitsprinzip, welches verlangt, dass behördliche Massnahmen im öffentlichen oder privaten Interesse geeignet und erforderlich sind und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung zumutbar und verhältnismässig erweisen. Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 137 I 31 E. 7.5.2). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.2 Weder Art. 41 EG TschG und TSG noch Art. 37 Abs. 3 VeterinärV führen die möglichen Auflagen auf. Hierzu kann jedoch auf Art. 32 EG TschG und TSG, welcher die Massnahmen bei verhaltensauffälligen Hunden regelt, zurückgegriffen werden. Gemäss Art. 32 Abs. 1 EG TSchG und TSG fallen dabei in Betracht: Verpflichtung der Hundehalter zum Besuch weiterer Kurse (lit. a); generelle Leinenpflicht und/oder Maulkorbpflicht (lit. b); einstweilige Verbringung des Hundes in einem Tierheim oder eine andere geeignete Haltung (lit. c); entschädigungslose Kastration des Rüden bzw. Sterilisation der Hündin (lit. d); entschädigungslose Enteignung des Tiers (lit. e) oder entschädigungslose Tötung des Tiers (lit. f). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.3 Mit der verfügten Maulkorbpflicht sollen weitere Beissvorfälle verhindert werden. Sie dient dem Schutz der Allgemeinheit und damit einem öffentlichen Interesse und ist zur Verfolgung dieses Ziels geeignet. Sie erweist sich aber auch als erforderlich. Als mildere Massnahme käme lediglich die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Besuch weiterer Kurse in Betracht. Damit könnte der Gefahr weiterer Übergriffe des Hundes aber zumindest bis zum Abschluss der Kurse nicht ausreichend begegnet werden. Aus demselben Grund fällt auch eine Befristung der Massnahme nicht in Betracht. Folglich erweist sich die Massnahme als erforderlich. Sie ist schliesslich auch zumutbar, da die Maulkorbpflicht im Vergleich zum Schutz der Allgemeinheit als relativ geringer Eingriff zu gelten hat. Dies zumal es der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer offen gelassen hat, mit seinem Hund eine Prüfung über Gehorsam und Führigkeit (Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 und Art. A1-1 Ziff. 7 VeterinärV) zu absolvieren und nach bestandener Prüfung ein Gesuch um Aufhebung der Maulkorbpflicht zu stellen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nInsgesamt hat der Beschwerdegegner mit der Maulkorbpflicht eine milde Massnahme gewählt, wobei er dem Umstand, dass es sich beim Übergriff auf C.______ um den ersten aktenkundigen Vorfall handelt, angemessen Rechnung getragen hat. Die Verfügung erweist sich daher als rechtmässig. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDemgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nIII. |\n||||||||||\n|\nDie Gerichtsgebühr von pauschal Fr. 1'000.- ist ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG) und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (Art. 138 Abs. 3 VRG). |\n||||||||||\n|\nDemgemäss erkennt die Kammer: |\n||||||||||\n|"}