{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-26", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00133_2015-02-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=413&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "ac275dbd0d7177a8007c64e6d343431c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00133", "VG.2015.192"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 26.02.2015 VG.2014.00133 (VG.2015.192)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 26.02.2015 VG.2014.00133 (VG.2015.192)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 26.02.2015 VG.2014.00133 (VG.2015.192)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anderes"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:28", "Checksum": "9f2e22d92ead201b4da023b62f990a73", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 26.02.2015 VG.2014.00133 (VG.2015.192)\nRegeste:\nAnderes\n\n\n3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Beschwerdegegner von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei. In der Nacht vom 19. Januar 2014 auf den 20. Januar 2014 seien weder Menschen noch Tiere verletzt worden. C.______ sei lediglich am Unterarm geschnappt worden. Falls er Bissverletzungen erlitten habe, sei nicht bewiesen, dass diese vom Deutschen Schäferhund stammten. Der Hund habe sich nie aggressiv verhalten und sei stets gut geführt und hinreichend beaufsichtigt worden. In der besagten Nacht sei der Hund an der Leine geführt worden und habe sicherlich nicht als Mittel zur Einschüchterung gedient. Im Übrigen gründeten sowohl der Polizeirapport als auch der Arztbericht auf falschen Aussagen insbesondere von C.______, der Geldprobleme habe und in mehrere gerichtliche Auseinandersetzungen involviert und deshalb nicht glaubwürdig sei. Die Aussagen bezüglich Anzahl der Bisse und ab wann der Hund in […] gewesen sei, seien widersprüchlich. Indem der Beschwerdegegner von Beissvorfällen ausgegangen sei, habe er die Unschuldsvermutung verletzt. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdegegner erst zehn Monate nach dem Vorfall eine Massnahme angeordnet habe, wenn der Hund tatsächlich gefährlich sei. Die Massnahme sei ferner unverhältnismässig, da der Maulkorb den Hund am Hecheln hindere. Schliesslich habe der Beschwerdegegner sein rechtliches Gehör verletzt, indem er die angefochtene Verfügung erlassen habe, ohne ihm Gelegenheit zur Akteneinsicht und zur erneuten Stellungnahme zu geben. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.2 Der Beschwerdegegner führt dagegen aus, dass der Deutsche Schäferhund gemäss dem Arztbericht, bei welchem es sich um das übliche Meldeformular handle, und dem Polizeirapport C.______ mehrfach gebissen habe. Weil der Hund bereits ein Aggressionsverhalten gezeigt habe, das dann auch zu Verletzungen am Arm und am Hals von C.______ geführt habe, sei eine Begutachtung durch einen Tierpsychologen unnötig. Es sei von einer Verweigerung der Bewilligung abgesehen worden, da es sich um den ersten Vorfall handle. Eine Maulkorbpflicht sei aber angebracht und verhältnismässig. Ein richtig angepasster Maulkorb schränke den Hund auch nicht in seiner Bewegungsfreiheit ein und hindere ihn nicht am Hecheln. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4. |\n||||||||||\n|\nZunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) und Art. 63 Abs. 1 VRG verletzte. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nMit Schreiben vom 10. September 2014 (recte: 10. Oktober 2014) hatte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zu der vorgesehenen Maulkorbpflicht für den Deutschen Schäferhund Stellung zu nehmen. In der Folge nahm der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2014 Stellung. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2014 erweist sich dabei als widersprüchlich. Einerseits wollte er sich weitere Ausführungen zu einem späteren Zeitpunkt vorbehalten, anderseits ersuchte er um die Zustellung einer anfechtbaren Verfügung für den Fall, dass der Beschwerdegegner an der vorgesehenen Massnahme festhalte. Indem der Beschwerdegegner die angefochtene Verfügung erliess, ging er so vor, wie es der Beschwerdeführer beantragt hatte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dabei nicht ersichtlich. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5. |\n||||||||||\n|\n5.1 Gemäss Art 37 Abs. 1 VRG stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Grundsätzlich gilt das Regelbeweismass der vollen Überzeugung. Demnach gilt ein Beweis dann als erbracht, wenn die Entscheidinstanz nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit eines Sachverhaltselements überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn die Entscheidbehörde am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen bzw. wenn die Überzeugung von der Lebensvernunft getragen und auf sachliche Gründe abgestützt ist (Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 7 N. 26). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.2 In seinem Schreiben an den kantonstierärztlichen Dienst vom 30. Mai 2014 gab der Beschwerdeführer an, dass er mit C.______ in ein heftiges Gespräch geraten sei. Er sei schliesslich am Boden gelegen und C.______ auf ihm. Sein Hund sei ihm zu Hilfe geeilt und habe gemäss seinen Wahrnehmungen C.______ einmal am Unterarm geschnappt. Dabei habe er nicht wahrgenommen, dass Menschen oder Tiere erheblich verletzt worden seien. Auch in seiner Beschwerde vom 11. Dezember 2014 räumte der Beschwerdeführer ein, dass sein Hund auf C.______ zuging und ihn am Unterarm schnappte. Hingegen gab er neu an, dass gemäss seinen Wahrnehmungen Menschen oder Tiere nicht nur nicht erheblich, sondern gar nicht verletzt worden seien. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.3 Gemäss dem E-Mail des Kantonspolizisten D.______ vom 21. Januar 2014 begab sich C.______ am 21. Januar 2014 zum Arzt. Dieser führte im Formular zur Meldung von Hundebissverletzungen beim Menschen aus, dass C.______ mehrere Bisse, Prellungen und Kratzer im Kopf/Hals-Bereich und in den oberen Gliedmassen erlitten habe. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}