{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-26", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00133_2015-02-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=413&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "ac275dbd0d7177a8007c64e6d343431c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00133", "VG.2015.192"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 26.02.2015 VG.2014.00133 (VG.2015.192)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 26.02.2015 VG.2014.00133 (VG.2015.192)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 26.02.2015 VG.2014.00133 (VG.2015.192)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anderes"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:28", "Checksum": "9f2e22d92ead201b4da023b62f990a73", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 26.02.2015 VG.2014.00133 (VG.2015.192)\nRegeste:\nAnderes\n\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nUrteil vom 26. Februar 2015 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nI. Kammer |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||||\n|\nVG.2014.00133 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nHundehaltung |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\n1.1 Die Kantonspolizei Glarus meldete mit E-Mail vom 21. Januar 2014 dem Kantonstierarzt einen Hundebiss. Danach sei C.______ in der Nacht vom 19. Januar 2014 auf den 20. Januar 2014 im […] durch den Deutschen Schäferhund, dessen Halter A.______ ist, zweimal gebissen worden. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.2 Die Staats- und Jugendanwaltschaft stellte am 2. September 2014 das gegen A.______ laufende Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) ein. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\n2.1 A.______ ersuchte am 16. Juli 2014 den kantonstierärztlichen Dienst um eine Bewilligung für das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.2 Am 10. September 2014 (recte: 10. Oktober 2014) teilte der kantonstierärztliche Dienst A.______ mit, dass erwogen werde, ihm eine Übergangsbewilligung zu erteilen mit der Auflage, dass der Hund im öffentlichen Raum mit Maulkorb zu führen sei. Falls der Nachweis einer erfolgreich bestandenen Prüfung über Gehorsam und Führigkeit gelinge, könne ein Gesuch um Aufhebung der Maulkorbpflicht gestellt werden. A.______ wurde Frist zur Stellungnahme zur geplanten Massnahme angesetzt. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.3 Am 14. Oktober 2014 beantragte A.______ sinngemäss, dass ihm die anbegehrte Bewilligung ohne jegliche Auflagen zu erteilen sei. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.4 Der kantonstierärztliche Dienst verfügte am 26. November 2014, dass A.______ für die Haltung seines Hundes eine Übergangsbewilligung erteilt werde mit der Auflage, dass der Hund ab sofort im öffentlich zugänglichen Raum immer mit Maulkorb zu führen sei.\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\n3.1 A.______ gelangte mit Beschwerde vom 11. Dezember 2014 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 26. November 2014. Eventualiter sei die Auflage bis spätestens am 30. Juni 2014 zu befristen. Subeventualiter sei anstelle der Maulkorbpflicht eine andere Auflage nach Ermessen des Gerichts zu verfügen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des kantonstierärztlichen Dienstes. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nIn seiner Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2014 beantragte der kantonstierärztliche Dienst die Abweisung der Beschwerde. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.2 Am 16. Januar 2015 nahm A.______ unaufgefordert zur Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2014 Stellung. Der kantonstierärztliche Dienst hielt am 22. Januar 2015 sinngemäss an seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Am 16. Februar 2015 reichte A.______ eine weitere Stellungnahme ein. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\n1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 39 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz vom 6. Mai 2012 (kantonales Tierschutz und Tierseuchengesetz, EG TSchG und TSG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können gemäss Art. 107 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) Mängel des angefochtenen Entscheids oder des Verfahrens gerügt werden, so die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige Rechts-anwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b). Im vorliegenden Verfahren kann gemäss Art. 107 Abs. 2 lit. g VRG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 EG TSchG und TSG auch die Unangemessenheit des Entscheids geltend gemacht werden. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.3 Da vorliegend der Entscheid in der Sache ergeht, muss über das Gesuch des Beschwerdeführers, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht mehr entschieden werden. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\n2.1 Die Haltung eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial bedarf der Bewilligung des Kantonstierarztes (Art. 27 Abs. 1 EG TSchG und TSG). Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. k der Verordnung zum kantonalen Tierschutz- und Tierseuchengesetz vom 17. September 2013 (Veterinärverordnung, VeterinärV) ist der Deutsche Schäferhund eine Rasse mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und die Haltung damit bewilligungspflichtig. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn kein spezielles Risiko und keine Missachtung des Tierschutzes erkennbar sind (Art. 37 Abs. 2 VeterinärV). Kann eine ordentliche Bewilligung nicht erteilt werden, entscheidet der Kantonstierarzt im Einzelfall, ob die Verweigerung der weiteren Haltung unter den konkreten Umständen gerechtfertigt ist; andernfalls erteilt er eine Übergangsbewilligung mit den erforderlichen Auflagen zum Schutz der Allgemeinheit (Art. 41 Abs. 1 EG TSchG und TSG; Art. 37 Abs. 3 VeterinärV). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|"}