14 Abs. 1 lit. b AVIG. Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer mangels Erfüllung der Beitragszeit von vornherein keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. | |||||||||| | | |||||||||| | Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. | |||||||||| | | |||||||||| | III. | |||||||||| | Die Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG) auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). | |||||||||| | Demgemäss erkennt die Kammer: | |||||||||| |