und Dr. J.______ nichts. Letzterer ging zwar erst ab 1. Juli 2014 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer adaptierten Tätigkeit aus, wies aber nicht nach, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gebessert hätte. | |||||||||| | Letztlich konnte der Beschwerdeführer nicht aufgrund seiner Krankheit die Beitragszeit nicht erfüllen, sondern weil er keine Arbeitsstelle fand. Da es ihm aber grundsätzlich möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen, scheitert die Berufung auf den Befreiungsgrund von Art. 14 Abs. 1 lit.